Tiger, Katzen und der Zollstock

Flächenorakel zum TVT Merkblatt, Saügetiergutachten

Tiger dort. Stubentiger hier.

Sechs Tiger werden aus Carmen Zanders Haltung in Dölzig fortgenommen. Narkotisiert, verpackt und anschließend nach Spanien deportiert. Für normale Katzenhalter klingt das zunächst angenehm exotisch. Weit weg. Tiger. Großkatzen. Säugetiergutachten. Narkosegewehre. Polizeieinsatz. Spanien. Hat mit Minka und Felix auf dem heimischen Kratzbaum nichts zu tun. Denkt man.

Aber

Falsch gedacht. Der Amtsschimmel unterscheidet zoologisch erstaunlich wenig, wenn er erst einmal mit dem Zollstock unterwegs ist. Auch im Katzenfall kann ein behördliches Flächenorakel erstellt werden, Grundfläche vermessen, ein fachliches Merkblatt herangezogen und anschließend verlangt: Fläche vergrößern oder Tierbestand reduzieren. Wie bei den Tigern in Dölzig. Nur ohne Narkosegewehr.

Wenn das Merkblatt plötzlich Gesetz spielt

Deutschland hat kein Gesetz, das sagt, wie viele Tiger Carmen Zander halten durfte. Es gibt auch kein Gesetz, das sagt, wie viele Katzen in Ihren Wohnzimmer leben dürfen.

Aber

Deutschland hat Behörden. Und die Behörden haben Zollstöcke.Und Gutachten, Merkblätter und Vereine, die der Behörde freundlicherweise Zahlen liefern, die der Staat nicht ins Gesetz geschrieben hat. Wo das Gesetz keine Zahl nennt, findet die Verwaltung eben woanders eine. Irgendwo auf irgend einem Zettel oder Gutachten. Was nicht passt, wird passend gemacht.

Dann wird gemessen. Länge mal Breite. Tiger zählen. Katzen zählen. Bestand an das behördliche Flächenorakel anpassen. Logisch. Papier ist schließlich schwer umzusiedeln. So wird aus Tierschutz Mathematik. Beim Tiger kann das mit der Polizeieinsatz, Narkosegewehr und Deportation nach Spanien enden. Beim Stubentiger im Tierheim.

Für den Halter kein großer Unterschied. Die Katze ist erstmal weg.

Ob Großer oder kleiner Tiger, die Zettel sind verschieden beschriftet. Der Rechenweg wirkt vertraut, und auch sonst gibts verblüffende Übereinstimmungen. .

PunktDölzig – TigerPrivate Katzenhaltung
Gesetzliche Grundlage§ 2 TierSchG§ 2 TierSchG
Konkrete Höchstzahl im Gesetzneinnein
Fachliche GrundlageSäugetiergutachtenTVT-Merkblatt Nr. 189
Rechtsnorm?neinnein
HerausgeberBundesministerium / SachverständigengruppeTierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.
Flächenorakelhorizontale Grundfläche als wesentlicher Maßstabhorizontale Grundfläche als wesentlicher Maßstab
Weitere Ebenen / Flächenzusätzliche Ebenen bzw. anderweitig nutzbare Flächen nicht als zusätzliche Grundfläche berücksichtigtzusätzliche Ebenen sowie Kratz- und Kletterflächen nicht als zusätzliche Grundfläche berücksichtigt
Behördliche ReaktionTierbestand reduzieren oder Fläche vergrößernTierbestand reduzieren oder Fläche vergrößern
Einzelfallprüfungerforderlicherforderlich
KernproblemWann wird fachliche Orientierung faktisch zur verbindlichen Obergrenze?Wann wird fachliche Orientierung faktisch zur verbindlichen Obergrenze?

Tiger und Hauskatze sind zoologisch nur entfernt verwandt. Verwaltungsrechtlich offenbar Geschwister.

Im Gesetz steht keine Zahl

§ 2 Tierschutzgesetz ist erstaunlich knapp. Das Tier ist angemessen zu ernähren, zu pflegen, verhaltensgerecht unterzubringen, Bewegung nicht so einschränken, dass Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen. Fertig.

Keine Tigerzahl. Keine Katzenzahl. Keine Tabelle. Keine Spalte: Kein Hinweis: „AbTiger Nummer drei Abtransport nach Spanien“

Beim Tiger hilft das Säugetiergutachten beim Aufbau des behördlichen Flächenorakels..Es nennt konkrete Flächen. Für ein oder zwei erwachsene Tiger etwa 200 Quadratmeter Außengehege, für weitere Tiere mehr. Das Bundesministerium beschreibt solche Gutachten und Leitlinien selbst als nicht rechtsverbindlich. Sie dienen dazu, die offenen Begriffe des Gesetzes fachlich auszufüllen. Soweit klar, soweit vernünftig.

Aber dann beginnt Verwaltung. Allgemeines Gesetz. Fachliche Empfehlung. Vermessung Amtstierärztliche Bewertung. Und plötzlich steht am Ende eine Zahl.

In Dölzig: Zwei Tiger dürfen bleiben. Sechs müssen weg. Im Gesetz steht diese Zahl nicht. Sie entsteht unterwegs. Wie Hefeteig. Nur mit Dienstsiegel.

Vor dem Amt sind alle Katzen gleich

Auch Minka bekommt ein Schriftstück. Kein Säugetiergutachten, dafür ein Merkblatt. Denn für Katzen gibt es ebenfalls keine gesetzliche Höchstzahl pro Wohnung. Dafür gibt es das TVT-Merkblatt Nr. 189. Die TVT, die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz, ist kein Ministerium. Sie ist ein Verein. Auch ihr Merkblatt ist kein Gesetz. Eigentlich nur ein Merkzettel. Der Name warnt bereits.

Im Verwaltungsvollzug kann so ein Merkzettel eine erstaunliche Karriere machen. Erst Empfehlung. Dann fachliche Grundlage. Dann Berechnung Dann Forderung..

Für Katzen in geschlossenen Räumen empfiehlt es unter anderem mindestens so viele ständig zugängliche Wohnräume wie gehaltene Katzen. Für ein bis zwei Katzen mindestens 20 Quadratmeter Grundfläche. Nicht rechtsverbindlich. Nur wichtig. Sehr wichtig. Manchmal so wichtig, dass Tiere weg müssen. .

Länge mal Breite ergibt Tierwohl

In einem vorliegenden Katzenfall wird die verfügbare Fläche berechnet. Länge mal Breite. Kratzbäume? Interessant. Erhöhte Liegeflächen? Sehr hübsch. Kletterelemente? Bestimmt artgerecht. Die Katze darf sie benutzen.

Die Flächenberechnung nicht. Die bleibt. Unten und zu klein. Laut Merkblatt. Und das muss es ja wissen..Also: Mehr Fläche oder weniger Katzen.

In Dölzig – Mehr Fläche oder weniger Tiger.- Im Wohnzimmer Mehr Fläche oder weniger Minka.

Doch dann stört ein Gericht

Das Leben könnte für die Behörde so einfach sein. Merkblatt nehmen, Fläche messen, Tiere zählen, Bescheid schreiben und bei Nichterfüllung den Vollzug organisieren. Tierheim oder Spanien Je nach Katzengröße. Wenn diese Gerichte nicht wären. .

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich 2021 mit einer Katzenhaltung beschäftigt, bei der ebenfalls Empfehlungen der TVT herangezogen wurden. Dabei ist er auf etwas ausgesprochen Verwaltungsfeindliches gestoßen, und hat herausgefunden: Weil solche Handreichungen keine rechtliche Bindungswirkung besitzen, dürfen sie nicht schematisch angewandt werden. Der konkrete Einzelfall muss geprüft werden.

Unangenehm. Plötzlich reichen Taschenrechner und Zollstock nicht mehr aus. Man muss die tatsächliche Haltung anschauen. Tiere, Verhalten, Rückzug, Struktur, Konflikte, Gesundheit, Nutzbarkeit des Raums. Vielleicht sogar mehrere Dinge gleichzeitig.

Verwaltung wird kompliziert, sobald die Wirklichkeit dazukommt..Denn zwischen:„Das Merkblatt empfiehlt …“ und:„Katze weg.“ liegt noch etwas. Der Einzelfall. Im Idealfall sogar ein Tier. Oder mehrere.

Orientierung mit Karrierechancen

Das eigentliche Problem ist also nicht das Säugetiergutachten.Und auch nicht das TVT-Merkblatt.

Behörden brauchen fachliche Erkenntnisse. Problematisch wird es dort, wo eine Empfehlung Karriere macht. Erst Orientierung, Dann Maßstab, Dann Rechengröße, Dann Obergrenze, Dann Vollzug. Idealerweise bevor Gerichte entscheiden. In Dölzig misst der effektive Rechtsschutz anschließend gut 2.000 Kilometer. Bei Minka kann die Verwertung ebenfalls stattfinden, während über die Rechtmäßigkeit noch gestritten wird. In beiden Fällen ist die Katze erstmal weg. Weit weg. Das Amt hat Tatsachen geschaffen. Der Rechtsstaat darf sie anschließend prüfen. Sehr gründlich, wenn nötig. Am Ende erinnert sich niemand mehr daran, dass das Papier nie Gesetz werden wollte. Es passiert einfach. Und wenn der Bestand nicht zum Papier passt, wird eben der Bestand angepasst..

Kein sächsisches Hobby

Wer glaubt, das behördliche Flächenorakel sei eine spezielle sächsische Form der Tierhaltungsmathematik, wird enttäuscht.

§ 2 und § 16a TierSchG gelten bundesweit. Säugetiergutachten und TVT-Handreichungen werden bundesweit als fachliche Erkenntnisquellen verwendet. Wie daraus ein Amt vor Ort seine Bewertung baut, kann unterschiedlich sein. Das Tierwohl ist also bundesrechtlich einheitlich. Der Zollstock föderal. Praktisch.

Wann übernimmt das Flächenorakel?

Genau da liegt die unangenehme Frage.Das Gesetz gibt offene Vorgaben. Fachleute liefern Orientierung. Behörden müssen entscheiden. Normal.

Aber irgendwann auf diesem Weg kann im amtlichen Flächenorakel eine fachliche Empfehlung faktisch zur Obergrenze mutieren. Beim Tiger aus einem Gutachten des Bundes. Bei der Hauskatze aus dem Merkblatt eines eingetragenen Vereins.

Beides darf berücksichtigt werden. Beides kann fachlich sinnvoll sein.Beides kann vor Gericht erhebliches Gewicht haben. Aber beides ist kein Gesetz. Deshalb beginnt die eigentliche Arbeit nach dem Vermessen. Entscheidungen mit Augenmaß und fachlicher Kompetenz. Fehlt das bleiben nach drei Ortsterminen, vier Aktenordnern und einer amtlichen Berechnung doch nur:Länge mal Breite?

Beim Tiger entscheidet das möglicherweise zwischen Dölzig und Spanien. Bei der Katze zwischen Sofa und Tierheim.

Im Gesetz steht die Zahl noch immer nicht. Aber der Zollstock hat sie ausgerechnet.

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